Seit 1.1.2018 hat sich das Investmentsteuergesetz (InvStG) geändert. Bei steuerbegünstigten betrieblichen Anlegergruppen nach § 8 InvStG können dadurch die vom Fonds erzielten inländischen Immobilienerträge und / oder die Dividenden von inländischen Immobilienkapitalgesellschaften auf Antrag des Fonds von der Körperschaftsteuer befreit werden. Da bei hausInvest nicht nur steuerbegünstigte Anleger investiert sind, kann nicht der gesamte Fonds von der Körperschaftsteuer befreit werden, sondern es wird eine partielle Erstattung der Körperschaftsteuer bei der zuständigen Finanzbehörde beantragt.
Um den Antrag für das Geschäftsjahr 01.04.2019-31.03.2020 fristgerecht bei dem zuständigen Finanzamt einreichen zu können, ist die Einreichung folgender Unterlagen durch die Anleger bis zum 30.04.2021 zwingend erforderlich:
1. Nachweis der Steuerbefreiung des steuerbegünstigten Anlegers durch eine Bescheinigung nach § 44a Abs. 7 S. 2 EStG oder durch eine Befreiungsbescheinigung des Bundeszentralamts für Steuern bei vergleichbaren ausländischen Anlegern im Original1.
2. Eine von der depotführenden Stelle des Anlegers nach Ablauf des Kalenderjahres nach amtlichem Muster erstellte Bescheinigung (sogenannter Investmentanteil-Bestandsnachweis) für 2019 und 2020
3. Erklärung des Anlegers bezüglich zivilrechtlichen wirtschaftlichen Eigentums
4. Bankverbindung
5. Kontaktdaten
Bitte nutzen Sie unseren entsprechenden Antrag dafür.
Da auch hausInvest an gesetzliche Einreichungsfristen gebunden ist und nur ein Antrag für alle Anleger gestellt werden kann, können wir Anträge, die nicht rechtzeitig und / oder vollständig bis zum 30.04.2021 vorliegen, nicht mehr berücksichtigen. Um ggf. auftretende Rückfragen klären zu können, empfehlen wir daher die frühzeitige Einreichung.
Die Einreichung der Erstattungsanträge der Anleger erfolgt zeitgleich mit der Erstellung der Körperschaftssteuererklärung von hausInvest. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir im Rahmen der Antragsstellung keine Aussagen zur Höhe der potentiellen Erstattungen treffen können. Die Erstattung an die Anleger ist insbesondere von der Zustimmung bzw. Festsetzung der Finanzbehörde abhängig.
Auf Basis des ersten Antrags für das erste Fondsgeschäftsjahr (Rumpfgeschäftsjahr 01.01.2018-31.03.2018) gehen wir von einer Erstattung in Höhe von einem einstelligen Centbetrag je Anteil aus. (Stand 11.2020)
Bitte senden Sie die benötigten Unterlagen an:
Commerz Real Investmentgesellschaft mbH
Abteilung Sales Support
Friedrichstraße 25
65185 Wiesbaden
Bereits eingereichte Unterlagen befinden sich bereits in Prüfung. Wir melden uns bei den Anlegern, sofern Unterlagen fehlen oder nicht vollständig sein sollten.
Bei steuerbegünstigten inländischen und vergleichbaren ausländischen betrieblichen Anlegergruppen sind die vom Fonds erzielten inländischen Immobilienerträge und / oder die Dividenden von inländischen Immobilienkapitalgesellschaften auf Antrag des Fonds von der Körperschaftsteuer befreit. Da hausInvest nicht nur steuerbegünstigte Anleger hat, kann nicht der gesamte Fonds von der Körperschaftsteuer befreit werden, sondern es wird eine partielle Erstattung der Körperschaftsteuer bei den zuständigen Finanzbehörden beantragt. Diese erstattete Steuer wird im Anschluss an die steuerbegünstigten Anleger ausgezahlt (sogenannter Befreiungsbetrag gem. § 12 InvStG). Damit die Erstattung bei den Finanzbehörden innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf des Fondsgeschäftsjahres gestellt werden kann, müssen steuerbegünstigte Anleger bestimmte Nachweise gegenüber dem Fonds erbringen. Werden die Nachweise nicht innerhalb der Antragsfrist eingereicht, kann keine Erstattung mehr erfolgen.
Die gesetzliche Regelung dazu findet sich in §§ 8 ff. InvStG. Die Finanzverwaltung hat darüber hinaus am 21.5.2019 das maßgebende Schreiben zu den Anwendungsfragen zum InvStG 2018 inkl. dem Erstattungsverfahren für steuerbegünstigte Anleger veröffentlicht.
Hierzu gehören folgende Anlegergruppen:
Nein, die Erstattung gilt nicht für Privatanleger.
Die Steuerbefreiung setzt voraus, dass
Darüber hinaus muss eine von der depotführenden Stelle des Anlegers nach Ablauf des Kalenderjahres nach amtlichem Muster erstellte Bescheinigung (sogenannter Investmentanteil-Bestandsnachweis) eingereicht werden, die Angaben über den Umfang der durchgehend während des Kalenderjahres gehaltenen Fondsanteile und den erworbenen bzw. veräußerten Fondsanteile enthält.
Bei Anlegern, die Anteile an hausInvest als Anbieter von Altersvorsorge- oder Basisrentenverträgen halten, ist innerhalb eines Monates nach dem Fondsgeschäftsjahresende mitzuteilen, zu welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang Anteile erworben bzw. veräußert wurden sowie die Bestätigung, dass der Erwerb ausschließlich im Rahmen von Altersvorsorge- oder Basisrentenverträge erfolgt.
Um die erstattete Steuer bzw. den Befreiungsbetrag den Anlegern zukommen zu lassen, muss die Angabe einer gültigen Kontoverbindung erfolgen.
Der Investmentanteil-Bestandsnachweis ist ein durch die depotführende Stelle und nach amtlichen Muster zu erstellender Nachweis. Ein Kontoauszug ist nicht ausreichend.
Für das steuerliche (Rumpf-) Geschäftsjahr 1.1.-31.3.2018 sind sämtliche erforderlichen Unterlagen bis zum 31.12.2019 einzureichen. Für das Geschäftsjahr 2018/2019 und die nachfolgenden Geschäftsjahre benötigen wir die o. g. Unterlagen jeweils bis zum 30.4. des Folgejahres.
Der Antrag erfolgt durch den Investmentfonds und alle Informationen zu steuerbegünstigten Anleger sind darin enthalten. Der Antrag des Fonds bezieht sich auf das gesamte Geschäftsjahr und muss innerhalb einer vorgegebenen Frist bei der zuständigen Finanzbehörde eingereicht werden (gesetzliche Ausschlussfrist). Einzelanträge für einzelne mit Steuer belastete Erträge oder für mehrere steuerbefreite Anleger sind ausgeschlossen. Das erste Fondsgeschäftsjahr, für das dieser Antrag von uns eingereicht werden kann, ist das steuerliche (Rumpf-) Geschäftsjahr 1.1.-31.3.2018 (Bestandteil des regulären Geschäftsjahres 2017/2018).
Die Erstattungsmöglichkeit bezieht sich nicht auf den Steuerabzug der Ausschüttung, sondern auf die zu zahlende Körperschaftssteuer des Fonds je Geschäftsjahr.
Commerz Real Investmentgesellschaft mbH
Abteilung Sales Support
Friedrichstraße 25
65185 Wiesbaden
Die Einreichung der Erstattungsanträge der Anleger erfolgt zeitgleich mit der Erstellung der Körperschaftssteuererklärung von hausInvest. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir im Rahmen der Antragsstellung keine Aussagen zu der Höhe der potentiellen Erstattungen treffen können. Die Erstattung an unsere Anleger ist insbesondere von der Zustimmung bzw. Festsetzung der Finanzbehörde abhängig.
Da die Einreichung der Erstattungsanträge zeitgleich mit der Körperschaftssteuererklärung von hausInvest erfolgt, ist der Bescheid der Finanzbehörde abzuwarten. Wir informieren die betroffenen Anleger, wenn der finale Steuerbescheid vorliegt und veranlassen eine Überweisung der entsprechenden Erstattungsbeträge an die im Antrag des Anlegers angegebene Kontoverbindung.
Wenn die Steuerbegünstigung des Anlegers entfällt, so ist er nach § 13 Abs. 1 InvStG verpflichtet, dies der Commerz Real Investmentgesellschaft mbH innerhalb eines Monats nach Wegfall der Voraussetzungen mitzuteilen. Zu Unrecht gewährte Erstattungsbeträge sind in diesem Fall an hausInvest zurückzuzahlen. Sonstige Änderungen sollten ebenfalls umgehend hausInvest mitgeteilt werden, da sonst eine Auszahlung des Erstattungsbetrages nicht möglich ist bzw. gegebenenfalls bereits ausgezahlte Erstattungsbeträge zurückzuzahlen sind.