Fondsinformation zumErstattungsverfahren für steuerbegünstigte betriebliche Anleger gemäß §§ 8 ff. InvStG

Seit 1.1.2018 hat sich das Investmentsteuergesetz (InvStG) geändert. Bei steuerbegünstigten betrieblichen Anlegergruppen nach § 8 InvStG können dadurch die vom Fonds erzielten inländischen Immobilienerträge und / oder die Dividenden von inländischen Immobilienkapitalgesellschaften auf Antrag des Fonds von der Körperschaftsteuer befreit werden. Da bei hausInvest nicht nur steuerbegünstigte Anleger investiert sind, kann nicht der gesamte Fonds von der Körperschaftsteuer befreit werden, sondern es wird eine partielle Erstattung der Körperschaftsteuer bei der zuständigen Finanzbehörde beantragt.  

Um den Antrag für das Geschäftsjahr 01.04.2024-31.03.2025 fristgerecht bei dem zuständigen Finanzamt einreichen zu können, sind die Einreichung folgender Unterlagen bei der Commerz Real Investmentgesellschaft mbH und die Zahlung der Bearbeitungsgebühr durch die Anleger bis zum 31.05.2025 zwingend erforderlich:

  1. Nachweis der Steuerbefreiung des steuerbegünstigten Anlegers durch eine Bescheinigung nach § 44a Abs. 7 S. 2 EStG oder durch eine Befreiungsbescheinigung des Bundeszentralamts für Steuern bei vergleichbaren ausländischen Anlegern. Bitte reichen Sie die Bescheinigung jeweils für die Jahre 2024 und 2025 ein.
  2. Eine von der depotführenden Stelle des Anlegers nach Ablauf des Kalenderjahres nach amtlichem Muster erstellte Bescheinigung (sogenannter Investmentanteil-Bestandsnachweis) für die Jahre 2024 und 2025.
  3. Antrag auf Steuererstattung. Bitte beachten Sie, dass wir auf Grund der Kosten, ausschließlich unser entsprechendes Formular „Antrag Steuererstattung“ dafür akzeptieren können.

Da auch hausInvest an gesetzliche Einreichungsfristen gebunden ist und nur ein Antrag für alle Anleger gestellt werden kann, können wir Anträge, die nicht rechtzeitig und/oder vollständig bis zum 31.05.2026 vorliegen, nicht mehr berücksichtigen. Um ggf. auftretende Rückfragen klären zu können, empfehlen wir daher die frühzeitige Einreichung.  

In Übereinstimmung mit den Regelungen des geltenden Verkaufsprospektes des Immobilien-Sondervermögens hausInvest trägt der Antragsteller die der Commerz Real Investmentgesellschaft mbH und/oder einem externen Dienstleister (z.B. Steuerberater) durch die Bearbeitung eines Erstattungsantrages entstehenden Kosten, welche derzeit 250 € betragen. Dieser Betrag ist als Bearbeitungsgebühr auf das im Antrag Steuererstattung genannte Konto der Commerz Real Investmentgesellschaft mbH zu überweisen.  

Die Entgegennahme eines Erstattungsantrages durch die Commerz Real Investmentgesellschaft mbH kann nur erfolgen, wenn die Bearbeitungsgebühr fristgerecht bis spätestens 31.05.2026 auf dem genannten Konto der Commerz Real Investmentgesellschaft mbH eingegangen ist.

Da die Einreichung der Erstattungsanträge zeitgleich mit der Körperschaftssteuererklärung von hausInvest erfolgt, ist der Bescheid der Finanzbehörde abzuwarten. Für das Geschäftsjahr 2023/2024 ist aufgrund der Fristen und Bearbeitungszeiten der Finanzbehörden erst mit einer Auszahlung in der 2. Jahreshälfte 2026 zu rechnen. Die Erstattungen für die nachfolgenden Geschäftsjahre erfolgen dementsprechend zeitverzögert. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir im Rahmen der Antragsstellung keine Aussagen zur Höhe der potenziellen Erstattungen treffen können. Wir informieren die betroffenen Anleger, wenn der finale Steuerbescheid vorliegt, und veranlassen eine Überweisung der entsprechenden Erstattungsbeträge an die im Antrag des Anlegers angegebene Kontoverbindung.

Bitte senden Sie die benötigten Unterlagen per E-Mail an: hausInvest@commerzreal.com  

und überweisen Sie die Bearbeitungsgebühr bis zum 31.05.2026 in Höhe von derzeit 250€ auf das im Antrag Steuererstattung genannte Konto.

Bereits eingereichte Unterlagen befinden sich bereits in Prüfung. Wir melden uns bei den Anlegern, sofern Unterlagen fehlen oder nicht vollständig sein sollten.

Wichtige Fragen und Antworten

Bei steuerbegünstigten inländischen und vergleichbaren ausländischen betrieblichen Anlegergruppen sind die vom Fonds erzielten inländischen Immobilienerträge und / oder die Dividenden von inländischen Immobilienkapitalgesellschaften auf Antrag des Fonds von der Körperschaftsteuer befreit. Da hausInvest nicht nur steuerbegünstigte Anleger hat, kann nicht der gesamte Fonds von der Körperschaftsteuer befreit werden, sondern es wird eine partielle Erstattung der Körperschaftsteuer bei den zuständigen Finanzbehörden beantragt. 

Diese erstattete Steuer wird im Anschluss an die steuerbegünstigten Anleger ausgezahlt (sogenannter Befreiungsbetrag gem. § 12 InvStG). Damit die Erstattung bei den Finanzbehörden innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf des Fondsgeschäftsjahres gestellt werden kann, müssen steuerbegünstigte Anleger bestimmte Nachweise gegenüber dem Fonds erbringen. Werden die Nachweise nicht innerhalb der Antragsfrist eingereicht, kann keine Erstattung mehr erfolgen.

Die gesetzliche Regelung dazu findet sich in §§ 8 ff. InvStG. Die Finanzverwaltung hat darüber hinaus am 21.5.2019 das maßgebende Schreiben zu den Anwendungsfragen zum InvStG 2018 inkl. dem Erstattungsverfahren für steuerbegünstigte Anleger veröffentlicht.

Hierzu gehören folgende Anlegergruppen:

 

  • Anleger, die die Voraussetzungen des § 44a Abs. 7 S. 1 EStG erfüllen oder vergleichbare ausländische Anleger
  • Anleger, die Anteile an hausInvest im Rahmen von Altersvorsorge- oder Basisrentenverträge halten, welche nach den §§ 5 oder 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifiziert wurden
  • Inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts, soweit die Anteile nicht einem von der Körperschaftsteuer befreiten Betrieb gewerblicher Art zuzurechnen sind
  • Von der Körperschaftsteuer befreite inländische Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, soweit sie nicht unter die zuvor genannten inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts fallen, oder vergleichbare ausländische Anleger

Nein, die Erstattung gilt nicht für Privatanleger.

Die Steuerbefreiung setzt voraus, dass

 

  1. der steuerbegünstigte betriebliche Anleger seit mindestens drei Monaten zivilrechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer der Fondsanteile ist bezogen auf den Zeitpunkt des Zuflusses der Einnahmen bzw. des Geschäftsjahres des Fonds und
  2. es sich um einen steuerbegünstigten Anleger handelt. Die Steuerbefreiung des steuerbegünstigten Anlegers ist nachzuweisen durch eine Bescheinigung gestellt werden kann, müssen steuerbegünstigte Anleger bestimmte Nachweise gegenüber dem Fonds erbringen. Werden die Nachweise nicht innerhalb der Antragsfrist eingereicht, kann keine Erstattung mehr erfolgen

Darüber hinaus muss eine von der depotführenden Stelle des Anlegers nach Ablauf des Kalenderjahres nach amtlichem Muster erstellte Bescheinigung (sogenannter Investmentanteil-Bestandsnachweis) eingereicht werden, die Angaben über den Umfang der durchgehend während des Kalenderjahres gehaltenen Fondsanteile und den erworbenen bzw. veräußerten Fondsanteile enthält.

Bei Anlegern, die Anteile an hausInvest als Anbieter von Altersvorsorge- oder Basisrentenverträgen halten, ist innerhalb eines Monates nach dem Fondsgeschäftsjahresende mitzuteilen, zu welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang Anteile erworben bzw. veräußert wurden sowie die Bestätigung, dass der Erwerb ausschließlich im Rahmen von Altersvorsorge- oder Basisrentenverträge erfolgt.

Um die erstattete Steuer bzw. den Befreiungsbetrag den Anlegern zukommen zu lassen, muss die Angabe einer gültigen Kontoverbindung erfolgen.

Der Investmentanteil-Bestandsnachweis ist ein durch die depotführende Stelle und nach amtlichen Muster zu erstellender Nachweis. Ein Kontoauszug ist nicht ausreichend.

Für das Geschäftsjahr 2024/2025 benötigen wir die Unterlagen bis zum 31.5.2026. Für die die nachfolgenden Geschäftsjahre benötigen wir die o. g. Unterlagen jeweils bis zum 30.4. des Folgejahres.

Der Antrag erfolgt durch den Investmentfonds und alle Informationen zum steuerbegünstigten Anleger sind darin enthalten. Der Antrag des Fonds bezieht sich auf das gesamte Geschäftsjahr und muss innerhalb einer vorgegebenen Frist bei der zuständigen Finanzbehörde eingereicht werden (gesetzliche Ausschlussfrist). Einzelanträge für einzelne mit Steuer belastete Erträge oder für mehrere steuerbefreite Anleger sind ausgeschlossen.

Die Erstattungsmöglichkeit bezieht sich nicht auf den Steuerabzug der Ausschüttung, sondern auf die zu zahlende Körperschaftssteuer des Fonds je Geschäftsjahr.

Bitte senden Sie die benötigten Unterlagen per E-Mail an: hausInvest@commerzreal.com

Die Einreichung der Erstattungsanträge der Anleger erfolgt zeitgleich mit der Erstellung der Körperschaftssteuererklärung von hausInvest. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir im Rahmen der Antragsstellung keine Aussagen zu der Höhe der potenziellen Erstattungen treffen können. Die Erstattung an unsere Anleger ist insbesondere von der Zustimmung bzw. Festsetzung der Finanzbehörde abhängig.

Da die Einreichung der Erstattungsanträge zeitgleich mit der Körperschaftssteuererklärung von hausInvest erfolgt, ist der Bescheid der Finanzbehörde abzuwarten. Wir informieren die betroffenen Anleger, wenn der finale Steuerbescheid vorliegt und veranlassen eine Überweisung der entsprechenden Erstattungsbeträge an die im Antrag des Anlegers angegebene Kontoverbindung.

Wenn die Steuerbegünstigung des Anlegers entfällt, so ist er nach § 13 Abs. 1 InvStG verpflichtet, dies der Commerz Real Investmentgesellschaft mbH innerhalb eines Monats nach Wegfall der Voraussetzungen mitzuteilen. Zu Unrecht gewährte Erstattungsbeträge sind in diesem Fall an hausInvest zurückzuzahlen. Sonstige Änderungen sollten ebenfalls umgehend hausInvest mitgeteilt werden, da sonst eine Auszahlung des Erstattungsbetrages nicht möglich ist bzw. gegebenenfalls bereits ausgezahlte Erstattungsbeträge zurückzuzahlen sind.